Ein Schul(halb)jahr im Ausland - „Die Reise von tausend Meilen beginnt mit einem einzigen Schritt.“ (Lao Tzu)
Andrea LuttmannInhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen4
Allgemeine Informationen
Verordnung der gymnasialen Oberstufe (VO-GO) und ergänzende Bestimmungen (EB-VO-GO)
Wichtige Dokumente3
Antrag an die Schulleitung zur Genehmigung des Auslandsschulbesuchs
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Ein formaler Antrag an die Schulleitung (Herr Jacob) durch die Erziehungsberechtigten ist notwendig.
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Den Antrag finden Sie hier:
Jg. 6-11
Jg. 10 im Ausland
Aufenthalt für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr
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- Eher die Ausnahme!
- Abschlüsse der Sek I beachten!
- Es besteht auf Grund guter oder besserer schulischer Leistungen die Möglichkeit, am Ende des 9. Schuljahrgangs durch Klassenkonferenzbeschluss nach § 10 WESchVO den 10. Schuljahrgang zu überspringen und direkt in die E-Phase der gymnasialen Oberstufe einzutreten.
Jg. 11 im Ausland4
nur 11.2 im Ausland / ganzes Jahr im Ausland
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Sofern der Schüler/ die Schülerin die schulischen Voraussetzungen erfüllt (vgl. VO-GO §4, EB-VO-GO Abs. 4), kann nach Rückkehr der Eintritt in die Q-Phase erfolgen.
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Erforderliche Unterrichtsinhalte aus der E-Phase sind eigenständig nachzuholen.
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Werden die schulischen Voraussetzungen (vgl. VO-GO §4, EB-VO-GO Abs. 4) nicht erfüllt, wird die Schullaufbahn nach Rückkehr im 11. Jahrgang fortgesetzt.
kurz gefasst: (EB-) VO-GO §4 + Abs. 4
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Eine Verkürzung des Besuchs der E-Phase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:
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- in zwei Fremdsprachen
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- in einem Fach aus dem gesellschaftlichen Aufgabenfeld (Ge, PoWi, Ek)
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- in Mathemathik
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- in einer Naturwissenschaft (Bi, Ch, Ph, If)
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Insbesondere zu prüfen ist die Belegung der zweiten Fremdsprache!
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Sollte am Ende des 10.Jahrgangs die Möglichkeit des Überspringens des 11. Schuljahrgangs bestehen und wird dieser Antrag tatsächlich von den Erziehungsberechtigten gestellt, sind bereits vor Abreise ins Ausland alle Bedingungen in Bezug auf die Belegungsverpflichtungen erfüllt und die Versetzung nach Jahrgang 12 erfolgt.
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Ist kein Überspringen möglich und die zweite Fremdsprache kann nicht im Ausland belegt werden, muss das 11. Schuljahr der zweiten Fremdsprache in Jahrgang 12 nachgeholt werden. Eine Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in Jahrgang 11 ist dann verpflichtend und könnte zu Einschränkungen der Fächerwahl in Jg. 12 führen. Hierzu muss eine Beratung durch die Oberstufenkoordinatorin Frau Runge erfolgen.
Austauschprogramme während der Schulzeit6
Individuelle Austauschprogramme
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- DFJ: Brigitte-Sauzay- Programm: 3 Monate in Frankreich (ab Jg. 8)
https://www.dfjw.org/programme-aus-und-fortbildungen/brigitte-sauzay-programm#1
- DFJ: Brigitte-Sauzay- Programm: 3 Monate in Frankreich (ab Jg. 8)
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- DFJ: Voltaire-Programm: 6 Monate in Frankreich
https://www.dfjw.org/programme-aus-und-fortbildungen/voltaire-programm#1
- DFJ: Voltaire-Programm: 6 Monate in Frankreich
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- GlobalMente: Aufnahme einer chilenischen Schülerin/eines chilenisches Schülers für 6-8 Wochen im Januar/Februar, Möglichkeit zum Gegenbesuch in Chile im Sommer
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- PPP (Parlamentarisches Patenschafts-Progr.): 1 Jahr in den USA
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www.bundestag.de LINK
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Messen: Vorstellung der Anbieter
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- Jugendbildungsmesse "JuBi", verschiedene Standorte
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Erste Orientierung möglicher Anbieter
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www.auslandsjahr.org LINK
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aja-org.de LINK
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