Jg. 11 im Ausland
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nur 11.2 im Ausland / ganzes Jahr im Ausland
  • Sofern der Schüler/ die Schülerin die schulischen Voraussetzungen erfüllt (vgl. VO-GO §4, EB-VO-GO Abs. 4), kann nach Rückkehr der Eintritt in die Q-Phase erfolgen.
  • Erforderliche Unterrichtsinhalte aus der E-Phase sind eigenständig nachzuholen.
  • Werden die schulischen Voraussetzungen (vgl. VO-GO §4, EB-VO-GO Abs. 4) nicht erfüllt, wird die Schullaufbahn nach Rückkehr im 11. Jahrgang fortgesetzt.