Jg. 10 im Ausland
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Aufenthalt für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr
    • Eher die Ausnahme!
    • Abschlüsse der Sek I beachten!
    • Es besteht auf Grund guter oder besserer schulischer Leistungen die Möglichkeit, am Ende des 9. Schuljahrgangs durch Klassenkonferenzbeschluss nach § 10 WESchVO den 10. Schuljahrgang zu überspringen und direkt in die E-Phase der gymnasialen Oberstufe einzutreten.