Jg. 11 im Ausland
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kurz gefasst: (EB-) VO-GO §4 + Abs. 4
  • Eine Verkürzung des Besuchs der E-Phase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:
    • in zwei Fremdsprachen
    • in einem Fach aus dem gesellschaftlichen Aufgabenfeld (Ge, PoWi, Ek)
    • in Mathemathik
    • in einer Naturwissenschaft (Bi, Ch, Ph, If)
  • Insbesondere zu prüfen ist die Belegung der zweiten Fremdsprache!
  • Sollte am Ende des 10.Jahrgangs die Möglichkeit des Überspringens des 11. Schuljahrgangs bestehen und wird dieser Antrag tatsächlich von den Erziehungsberechtigten gestellt, sind bereits vor Abreise ins Ausland alle Bedingungen in Bezug auf die Belegungsverpflichtungen erfüllt und die Versetzung nach Jahrgang 12 erfolgt.
  • Ist kein Überspringen möglich und die zweite Fremdsprache kann nicht im Ausland belegt werden, muss das 11. Schuljahr der zweiten Fremdsprache in Jahrgang 12 nachgeholt werden. Eine Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in Jahrgang 11 ist dann verpflichtend und könnte zu Einschränkungen der Fächerwahl in Jg. 12 führen. Hierzu muss eine Beratung durch die Oberstufenkoordinatorin Frau Runge erfolgen.