Direkter Quereinstieg
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Zulassungsvoraussetzung 2: Studienleistungen
  • Einstellungsvoraussetzung für den direkten Quereinstieg ist ein universitärer Masterabschluss bzw. ein gleichwertiger universitärer Hochschulabschluss, erworben an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, jedoch kein Lehramtsstudium.
  • Dieser Abschluss muss quantitativ und qualitativ (siehe unten) beruflichen Fachrichtungen oder allgemeinen Unterrichtsfächern, die Bestandteil der Stundentafel an berufsbildenden Schulen sind, oder Sonderpädagogik anstelle eines Unterrichtsfaches zugeordnet werden können. Dabei sind folgende Fächer(kombinationen) möglich:
    1. eine berufliche Fachrichtung und ein allgemeinenes Unterrichtsfach oder
    2. zwei berufliche Fachrichtungen oder
    3. zwei Unterrichtsfächer oder
    4. ein Unterrichtsfach und eine berufliche Fachrichtung oder
    5. ausschließlich eine berufliche Fachrichtung oder
    6. ausschließlich ein Unterrichtsfach.
  • (Die Auswahl an beruflichen Fachrichtungen bzw. Unterrichtsfächern an BBSn finden Sie in Spalte 2.)
  • Der Erwerb der "Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen" und damit einhergehend die Option einer Verbeamtung auf Lebenszeit ist grundsätzlich auf die Optionen 1 – 4 begrenzt.
  • Es ist möglich, das "zweite Fach" nachzustudieren. Ein Unterrichtseinsatz in dem zweiten Fach ist dann generell erst möglich, wenn mindestens 35 LP durch Studienleistungen nachgewiesen sind.
  • Quantitative Prüfung der Studienleistungen
  • Für die Bewerbungsfähigkeit wird u. a. überprüft, ob die nachgewiesenen und anrechnungsfähigen Studienleistungen quantitativ, d. h. im Unfang der Leistungspunkte, folgende Vorgaben erreichen:
    1. eine berufliche Fachrichtung (120 LP) und ein allgemeines Unterrichtsfach (65 LP) oder
    2. zwei berufliche Fachrichtungen (120 LP + 80 LP) oder
    3. zwei Unterrichtsfächer, die Bestandteil der Stundentafel an berufbildenden Schulen sind (80 LP + 65 LP) oder
    4. ein Unterrichtsfach (80 LP) und eine berufliche Fachrichtung (80 LP)
    5. ausschließlich eine berufliche Fachrichtung (120 LP) oder
    6. ausschließlich ein Unterrichtsfach, das Bestandteil der Stundentafel an berufbildenden Schulen ist (80 LP).
  • Im Rahmen des aktuellen „Lehrkräftegewinnungspakets“ können bis zu insgesamt 25 der geforderten LP durch
    (a) erteilten Unterricht (bis zu 20 LP) und/oder
    (b) Berufserfahrung (5 LP je Fach) und/oder
    (c) eine Eignungsaussage einer Schulleitung
    ausgeglichen werden. Detailliertere Informationen dazu finden Sie weiter unten.
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  • Qualitative Prüfung der Studienleistungen
  • Qualitativ wird geprüft, ob die hinter Ihren LP stehenden inhaltlichen Schwerpunkte Ihres Studiums für den Lehrkraftberuf geeignet sind. Basis der qualitativen Prüfung bildet eine Absprache aller 16 Bundesländer in der Kultusministerkonferenz über die „ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i. d. F. vom 08.02.2024). Hierin werden "Fachprofile" für die einzelnen beruflichen Fachrichtungen und die Unterrichtsfächer beschrieben.
  • Die zu Ihrer beruflichen Fachrichtung und Ihrem Unterrichtsfach in den Fachprofilen aufgeführten inhaltlichen Schwerpunkte werden im Rahmen des Bewerbungsverfahrens mit Ihren Studienleistungen abgeglichen.
  • Eine grobe Vorprüfung können Sie selbst anhand dieser Fachprofile sowie der vom RLSB zur Verfügung gestellten Formblätter vornehmen.
  • Für die Einstellung ist keine vorherige berufspraktische Tätigkeit nötig.