Quereinstieg in den Vorbereitungsdienst
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Zulassungsvoraussetzung 2: Berufspraktische Tätigkeiten
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Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen orientieren die Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler. Um die betriebliche Ausbildungssituation zu kennen, sind fachrichtungsbezogene berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene einer beruflichen Grundbildung nachzuweisen.
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- Der Nachweis der berufspraktischen Tätigkeiten kann durch eine erfolgreich abgeschlossene, fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder durch fachrichtungsbezogene Praktika erfolgen.
- Die fachrichtungsbezogenen Praktika müssen insgesamt mindestens 52 Wochen umfassen. Das einzelne Praktikum muss mindestens vier Wochen dauern und ist grds. in Vollzeit zu absolvieren.
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Basis der Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten sind die in Anlage 5 zu § 6 Nds. MasterVO-Lehr (Stand 12/2025) aufgeführten Tätigkeitsbereiche:
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Anrechnungsmöglichkeiten:
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- Auf die Praktikumszeiten können bis zu 4 Wochen Praktikum an einer BBS mit dem Ziel der Berufsorientierung angerechnet werden (ein sogenanntes „Erfahrungspraktikum“). Die Tätigkeitsbereiche des Erfahrungspraktikums sind in dem o. g. Dokument auf S. 4 beschrieben.
- Auf die Praktikumszeiten können grundsätzlich die zum Eintritt in das Studium (z. B. Agrarwissenschaften) vorausgesetzten Praktikumszeiten eines Basis- und/oder Vertiefungspraktikums angerechnet werden.
- Praktikumszeiten, die innerhalb des Studiums dem Erwerb von CP dienten, können hier nicht (ein zweites Mal) angerechnet werden.