Organisation im Schulalltag
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Was ändert sich nach meinem 18. Geburtstag? Schließlich bin ich dann volljährig.
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Haben SuS das 18. Lebensjahr vollendet, so haben Sie alle Rechte und Pflichten, die bis dahin die Erziehungsberechtigten hatten.
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Allerdings sind bei SuS, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Personen, die bis zu deren Volljährigkeit erziehungsberechtigt gewesen sind, weiterhin über besondere Vorgänge zu informieren.
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Dies gilt insbesondere für Sachverhalte, die zu Ordnungsmaßnahmen führen können oder die Versetzung bzw. den Schulabschluss gefährden.
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Dieser Informationspflicht der Schule gegenüber den ehemals Erziehungsberechtigten kann der volljährige Schüler bzw. die volljährige Schülerin widersprechen.
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Über einen solchen Widerspruch werden die ehemals Erziehungsberechtigten von der Schule schriftlich mit Empfangsbestätigung unterrichtet.